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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma H. Trettler GmbH
1. Geltungsbereich und Verbindlichkeit:
Angebote, Lieferungen, Leistungen und Aufträge der Firma H. Trettler GmbH (im Folgenden kurz „Fa. Trettler“ genannt) erfolgen auf Grund gegenständlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftliche Sondervereinbarungen getroffen worden sind. Sondervereinbarungen haben nur für das jeweils bezughabende Geschäft Gültigkeit. Die Geschäftsbedingung gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Allgemeinen Bedingungen des Vertragspartners sind, soweit sie mit gegenständlichen AGB in Widerspruch stehen, unwirksam. Sollten Teile dieser AGB ihre Gültigkeit verlieren, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt.
2. Vertragsabschluss:
Angebote der Fa. Trettler sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich Verbindlichkeit zugesagt wird. Im Falle eines verbindlichen Angebots ist die Fa. Trettler daran einen Monat lang gebunden. Bestellungen von Kunden und Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Lieferung- und Leistungszeit, Rücktritt vom Vertrag:
Erfüllungstermine und Lieferfristen sind, soweit nicht anders vereinbart, stets unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig.
Sind verbindliche Liefertermine vereinbart, hat der Vertragspartner bei Lieferverzug eine vierwöchige Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfrist beginnt mit Abschluss des Vertrages und ist eingehalten, wenn das Gewerk innerhalb der Frist fertiggestellt wird, die Ware das Lager verlassen und den Transport zum Vertragspartner angetreten hat oder die Ware vereinbarungsgemäß zur Abholung breitgestellt ist.
Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu, wenn der Erfüllungsverzug auf ein Säumnis eines Zulieferers zurückzuführen ist oder von der Fa. Trettler nicht zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
Bei Vorliegen höherer Gewalt, unvorhersehbarer Betriebsstörungen, behördlicher Eingriffe und ähnlich gewichtiger, von der Fa. Trettler nicht zu vertretender Gründe verlängert sich die Erfüllungszeit um die Dauer der Hinderung. In diesem Fall ist die Fa. Trettler berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Notwendige Voraussetzungen:
Der Vertragspartner leistet Gewähr, dass sämtliche baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen, welche zur Vertragserfüllung notwendig sind, zur Zeit der Erfüllung vorliegen.
6. Preise und Zahlungsbedingungen:
Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und exklusive anfallender Nebenkosten wie beispielsweise Versicherungs-, Verpackungs- oder Versandkosten.
Sofern nicht andere Zahlungskonditionen vereinbart sind, ist ein Drittel der Vertragssumme bei Vertragsabschluss, im Falle von Werkleistungen ein weiteres Drittel bei Montagebeginn, der Restbetrag in allen Fällen nach Anzeige der Fertigstellung oder bei Lieferung fällig.
Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.
Bei Zahlungsverzug entfallen die gewährten Nachlässe. und die Fa. Trettler ist berechtigt, Werkausführungen und Lieferungen einzustellen, bis die fälligen Zahlungen bei der Fa. Trettler eingelangt sind. Ist der Vertrag zu 95 % erfüllt, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, den gesamten Preis zurückzubehalten, sondern maximal den doppelten Wert der noch ausständigen Leistungen. Kann das Hergestellte und Gelieferte bestimmungsgemäß benützt werden, darf nur der einfache Wert der noch ausständigen Leistungen bis zur vollständigen Erfüllung zurückbehalten werden.
Im Falle des Zahlungsverzuges sind jährliche Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz der österreichischen Nationalbank vereinbart und die mit der Betreibung der Forderung entstehenden Mahn- und Inkassospesen vom Vertragspartner zu tragen.
Tritt eine Verschlechterung in der Vermögenslage oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners ein, wird über ihn das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung der Insolvenz mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen, ist die Fa. Trettler berechtigt, alle Forderungen gegenüber dem Vertragspartner ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine fällig zu stellen. Nachlässe und Skonti sind sodann verfallen.
7. Übernahme und Gefahrtragung:
Waren, die von der Fa. Trettler geliefert oder bei ihr abgeholt werden, gelten mit der Lieferung oder Abholung als übernommen. Werkleistungen sind binnen 8 Tagen nach der Anzeige der Fertigstellung zu übernehmen. Findet innerhalb dieser Frist keine Übernahme statt, wird die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert oder wird die Werkleistung schon vorher bestimmungsgemäß benützt, gilt diese als übernommen. Mit der Übernahme erfolgt der Gefahrenübergang der Leistung.
8. Gewährleistung, Schadenersatz, Gegenforderungen:
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, jedoch ist die Wandlung in jedem Falle ausgeschlossen. Das Werk oder die Sache ist bei Übernahme vom Vertragspartner unverzüglich zu untersuchen. Mängelrügen sind binnen 2 Wochen bei sonstigem Verlust von Gewährleistungs- und Schdenersatzansprüchen schriftlich zu erstatten.
Schadenersatzansprüche umfassen keinesfalls auch den entgangenen Gewinn. Schadenersatzansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Leistung resultieren (Mangelfolgeschäden), sind gänzlich ausgeschlossen.
Gegenforderungen des Vertragspartners können der Fa. Trettler nur entgegengehalten werden, wenn deren Bestand gerichtlich, rechtskräftig festgestellt oder durch die Fa. Trettler anerkannt wurde.
9. Eigentumsvorbehalt:
Alle hergestellten, montierten und gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Fa. Trettler.
Im Falle der Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum der Fa. Trettler stehenden Sachen entsteht Miteigentum im Verhältnis der Wertanteile.
Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltssachen verpflichtet sich der Vertragspartner, diese nur unter Hinweis auf die Eigentumsrechte der Fa. Trettler weiterzuveräußern. Der Vertragspartner bietet der Fa. Trettler schon jetzt als Sicherstellung die Abtretung seiner Preisforderungen samt Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung der unbearbeiteten, be- oder verarbeiteten Ware gegenüber dem Dritten zustehen oder erwachsen werden, unwiderruflich an. Sobald die Fa. Trettler dieses Angebot angenommen hat, ist sie berechtigt, den Dritten von der erfolgten Zession zu verständigen, sodass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Fa. Trettler erfolgen können.
Die Rückforderung und Zurücknahme der im Eigentumsvorbehalt befindlichen Waren oder deren Pfändung ist kein Rücktritt vom Vertrag.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist 6068 Mils, Österreich.
Unbeschadet der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes wird als Gerichtsstand das für 6068 Mils zuständige Gericht vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.